Die Hundesteuer - des einen Leid, des andern Freud? Der zweite Teil ... Zum Anfang

Und wie siehts heute aus?
Nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 zählt die Hundesteuer in die Kategorie der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis". Die Landesgesetze verpflichten also die Gemeinden zur Erhebung der Hundesteuer. Hiervon sind jedoch nur Baden-Württemberg, das Saarland, Bremen, Hamburg und Berlin betroffen.
Allen anderen Ländern ist es freigestellt, eine Hundesteuer zu erheben. Einzig die Stadt Eschborn in Hessen verzichtet auf die Erhebung einer Hundesteuer. Nicht aus Freundlichkeit, sondern weil die eingenommen Steuern die Kosten der Verwaltung nicht aufwiegen.
Das Geld geht in den normalen Gemeindehaushalt. Eine zweckgebundene Nutzung des Geldes ist durch das Steuerrecht verboten.

Wie baut sich die Hundesteuer auf?
Die Höhe der Steuer wird von den jeweiligen Gemeinden unterschiedlich je nach Anzahl und Rasse der Hunde festgelegt. Das variiert zwischen einem und weit über hundert Euro für einen "normalen" Hund.
Daneben gibt es noch so genannte Anlagehunde, Darunter fallen alle Hunde, die entweder einer reinen oder gekreuzten Rasse einer definierten Rasseliste zuzuordnen sind oder, je nach Gemeinde, zusätzlich nach ihrem Beißverhalten mit einem Wesenstest bewertet werden. Diese Hunde werden dann der Kategorie der gefährlichen Hunde oder Kampfhunde zugeordnet.
Diese Definition lässt jedoch viele Grauzonen zu: zwar kann auf der einen Seite ein bissiger kleiner Zwergpudel in die Kategorie Anlagehund gesteckt und entsprechend besteuert werden, ein kinderzahmer Golden Retriever kann jedoch schon bei übler Nachrede vom böswilligen Nachbarn als gefährlicher Hund besteuert werden.

Wer zahlt?
Der Hundehalter (im Rechtsfalle jedoch der Wohnungseigentümer) ist zur Zahlung verpflichtet. Von der Hundesteuer befreit sind gewerblich genutzte Hunde, also von Hundezüchtern oder Hundehändlern, ebenso dienstlich genutzte Hunde bei Polizei, Rettungsdiensten, Wachunternehmen oder Blindenhunde. © R. Höpfner

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