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Bun­des­tag ver­ab­schie­det ARUG: Gute Zei­ten für On­line-Ak­tio­nä­re – schlech­te Zei­ten für Be­rufs­klä­ger

Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute das Ge­setz zur Um­set­zung der Ak­tio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG) ver­ab­schie­det. Ak­tio­nä­re wer­den künf­tig bes­ser in­for­miert und ihnen wird die Stimm­rechts­aus­übung er­leich­tert. Zu­sam­men mit einer Ver­ein­fa­chung des Voll­machts­stimm­rechts der Ban­ken will das Ge­setz die Prä­senz von Ak­tio­nä­ren in der Haupt­ver­samm­lung er­hö­hen. Das ARUG er­schwert so­ge­nann­ten “räu­be­ri­schen Ak­tio­nä­ren” das Ge­schäft und ent­hält zudem eine für die Pra­xis wich­ti­ge Neu­ord­nung des Fris­ten­re­gimes im Vor­feld der Haupt­ver­samm­lung.

“Räu­be­ri­sche Ak­tio­nä­re scha­den den Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten in Deutsch­land. Mit ihren Kla­gen gegen die Aus­füh­rung wich­ti­ger Be­schlüs­se geht es ihnen nicht um das ge­mein­sa­me Ganze, son­dern nur um per­sön­li­che wirt­schaft­li­che Vor­tei­le. Das ARUG er­schwert die­ses frag­wür­di­ge Ge­schäfts­mo­dell er­heb­lich”, sagte Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries. “Au­ßer­dem füh­ren wir mo­der­ne Kom­mu­ni­ka­ti­ons­for­men in das Ak­ti­en­recht ein. Elek­tro­ni­sche Brief­wahl und On­line-Teil­nah­me an der Haupt­ver­samm­lung wer­den mög­lich, die In­ter­net­sei­ten der Ge­sell­schaf­ten wer­den zum zen­tra­len In­for­ma­ti­ons­me­di­um aus­ge­baut. Die neuen Re­ge­lun­gen kom­men nicht nur den Ak­tio­nä­ren im In- und Aus­land zu­gu­te, son­dern auch den Ge­sell­schaf­ten sel­ber. Denn ein mo­der­nes und in der Pra­xis gut hand­hab­ba­res Ak­ti­en­recht ist ein wich­ti­ger Stand­ort­fak­tor für die Wirt­schaft”, er­klär­te Zy­pries wei­ter.

Das Ge­setz im Ein­zel­nen:

1) Maß­nah­men gegen miss­bräuch­li­che Ak­tio­närskla­gen
Zur Be­kämp­fung miss­bräuch­li­cher Ak­tio­närskla­gen wurde be­reits durch das Ge­setz zur Un­ter­neh­mens­in­te­gri­tät und zur Mo­der­ni­sie­rung des An­fech­tungs­rechts (UMAG) ein Frei­ga­be­ver­fah­ren bei der An­fech­tungs­kla­ge ein­ge­führt. Das Frei­ga­be­ver­fah­ren hat be­reits Wir­kung ge­zeigt, soll aber in ver­schie­de­ner Hin­sicht prä­zi­siert und er­gänzt wer­den:

Die In­ter­es­sen­ab­wä­gung, die die Ge­rich­te bei der Frei­ga­be­ent­schei­dung tref­fen müs­sen, wird ge­setz­lich prä­zi­siert. Da­durch er­hal­ten die Ge­rich­te eine klare Ent­schei­dungs­li­nie, um le­gi­ti­me von miss­bräuch­li­chen An­fech­tungs­kla­gen tren­nen zu kön­nen.
Au­ßer­dem ist vor­ge­se­hen, dass Ak­tio­nä­re mit ge­rin­gem Ak­ti­en­be­sitz (unter 1000 Euro Nenn­be­trag), die we­ni­ger gra­vie­ren­de Ge­set­zes- oder Sat­zungs­ver­stö­ße gel­tend ma­chen, gegen die über­wie­gen­de Mehr­heit der an­de­ren Ak­tio­nä­re Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­se nicht mehr auf­hal­ten kön­nen. Sie kön­nen nur Scha­dens­er­satz be­an­spru­chen.
We­sent­li­ches Druck­mit­tel der räu­be­ri­schen An­fech­tungs­klä­ger ist die Ver­zö­ge­rung der Um­set­zung wich­ti­ger Be­schlüs­se. Daher kommt es maß­geb­lich dar­auf an, die Dauer der Frei­ga­be­ver­fah­ren ab­zu­kür­zen, weil das haupt­säch­li­che Er­pres­sungs­po­ten­ti­al in einer lan­gen Ver­fah­rens­dau­er liegt. Für Frei­ga­be­ver­fah­ren wer­den daher zu­künf­tig in ers­ter und ein­zi­ger In­stanz die Ober­lan­des­ge­rich­te zu­stän­dig sein. Durch den Weg­fall einer zwei­ten In­stanz wer­den die Un­ter­neh­men also spä­tes­tens nach drei bis vier Mo­na­ten Klar­heit haben. Damit wird für sie der Druck nach­las­sen, sich ver­glei­chen zu müs­sen.
Mit ver­schie­de­nen wei­te­ren ver­fah­rens­recht­li­chen Re­ge­lun­gen wird eine Ver­zö­ge­rung der als Eil­ver­fah­ren kon­zi­pier­ten Frei­ga­be­ver­fah­ren ver­hin­dert. Künf­tig er­streckt sich die Voll­macht des Ver­tre­ters für den An­fech­tungs­pro­zess auch auf das Frei­ga­be­ver­fah­ren. Zeit­auf­wän­di­ge Zu­stel­lun­gen an den Klä­ger selbst, der mit­un­ter aus­län­di­sche Wohn­sit­ze etwa in China oder Dubai an­gibt, wer­den ent­behr­lich. Auch wird es ein Recht der Ge­sell­schaf­ten auf frühe Ak­ten­ein­sicht geben, wenn die Kla­ge­zu­stel­lung wegen feh­len­der Ein­zah­lung des Pro­zess­kos­ten­vor­schus­ses ver­zö­gert wird.
2) Er­leich­te­rung der Stimm­ab­ga­be
Das Ge­setz passt das Ak­ti­en­recht an das In­ter­net­zeit­al­ter an. Künf­tig kön­nen Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten bei Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Haupt­ver­samm­lung mo­der­ne Me­di­en in weit­aus grö­ße­rem Um­fang nut­zen. So ver­bes­sert sich die In­for­ma­ti­ons­la­ge für Ak­tio­nä­re bör­sen­no­tier­ter Ge­sell­schaf­ten und er­leich­tert ihnen die grenz­über­schrei­ten­de Aus­übung von Ak­tio­närs­rech­ten. Das stärkt vor allem Klein­an­le­ger und ver­hin­dert Zu­falls­mehr­hei­ten in der Haupt­ver­samm­lung vor allem dann, wenn die Ak­tio­nä­re welt­weit ver­streut sind und ihnen eine per­sön­li­che Teil­nah­me an der Haupt­ver­samm­lung zu um­ständ­lich und zu teuer ist.

Eine Haupt­ver­samm­lung kann zwar schon nach gel­ten­dem Recht in Ton und Bild über­tra­gen wer­den. Will der Ak­tio­när aktiv an der Haupt­ver­samm­lung teil­neh­men, muss er bis­lang aber ent­we­der selbst an­we­send sein oder einen An­we­sen­den be­voll­mäch­ti­gen. Künf­tig kann die Ak­ti­en­ge­sell­schaft ihren Ak­tio­nä­ren in der Sat­zung das Recht ein­räu­men, sich zur Haupt­ver­samm­lung on­line zu­zu­schal­ten. Der Ak­tio­när kann ins­be­son­de­re sein Stimm- und Fra­ge­recht – je nach Aus­ge­stal­tung der Sat­zung – wie ein phy­sisch an­we­sen­der Teil­neh­mer in Echt­zeit on­line aus­üben. Da­durch kön­nen z. B. ein ame­ri­ka­ni­scher und ein aus­tra­li­scher Ak­tio­när ohne auf­wen­di­ge Flug­rei­se selbst an einer Haupt­ver­samm­lung teil­neh­men, die in Ber­lin statt­fin­det. Zum Schutz der Ge­sell­schaf­ten be­rech­ti­gen Stö­run­gen des In­ter­net in die­sen Fäl­len aber nicht zur Be­schlus­san­fech­tung.
Ver­bes­sert wird auch die Nut­zung neuer Me­di­en bei der In­for­ma­ti­on der Ak­tio­nä­re vor und wäh­rend der Haupt­ver­samm­lung.
Bör­sen­no­tier­te Ge­sell­schaf­ten müs­sen die haupt­ver­samm­lungs­re­le­van­ten Un­ter­la­gen (z. B. die Ta­ges­ord­nung oder An­trä­ge zur Be­schluss­fas­sung) als­bald nach der Ein­be­ru­fung auf ihrer In­ter­net­sei­te ver­öf­f­ent­li­chen. So be­kom­men in­ter­es­sier­te Ak­tio­nä­re un­ab­hän­gig von ihrem Wohn­sitz einen ein­fa­chen und ef­fi­zi­en­ten Zu­gang zu den In­for­ma­tio­nen.
Auch der Weg der In­for­ma­tio­nen von der Ge­sell­schaft zum Ak­tio­när wird mo­der­ni­siert. Die Haupt­ver­samm­lung kann ent­schei­den, ob sie den (kos­ten­in­ten­si­ven) Pa­pier­ver­sand be­vor­zugt oder die Kre­dit­in­sti­tu­te die Mit­tei­lun­gen in elek­tro­ni­scher Form z. B. über elek­tro­ni­sche Post­fä­cher über­mit­teln sol­len. Heut­zu­ta­ge ver­wah­ren Ak­tio­nä­re ihre Ak­ti­en ty­pi­scher­wei­se nicht mehr im ei­ge­nen Tre­sor oder Bank­schließ­fach, son­dern un­ter­hal­ten ein Wert­pa­pier­de­pot bei einer Bank. Des­halb soll die Über­mitt­lung der haupt­ver­samm­lungs­re­le­van­ten Mit­tei­lun­gen durch die De­pot­ban­ken fle­xi­bler ge­stal­tet wer­den. Da die Ge­sell­schaft und damit letzt­lich die Ak­tio­nä­re die Kos­ten für Druck und Ver­sand der Un­ter­la­gen tra­gen, pro­fi­tie­ren alle von dem ge­rin­ge­rem Kos­ten­auf­wand. Das Ein­spar­po­ten­ti­al ist er­heb­lich.
Schließ­lich wer­den haupt­ver­samm­lungs­re­le­van­te Un­ter­la­gen ein­fa­cher zu­gäng­lich. Statt die Un­ter­la­gen in Pa­pier­form in den Ge­schäfts­räu­men aus­zu­le­gen (wo man als Ak­tio­när oh­ne­hin kaum hin­kommt) und auf Ver­lan­gen Ab­schrif­ten zu er­tei­len, kön­nen die Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten die Un­ter­la­gen auf ihrer In­ter­net­sei­te ver­öf­f­ent­li­chen. In der Haupt­ver­samm­lung selbst müs­sen keine Pa­pier­un­ter­la­gen mehr aus­ge­legt wer­den, wenn die Ak­tio­nä­re elek­tro­ni­schen Zu­gang zu den Un­ter­la­gen er­hal­ten, z.B. über Com­pu­ter-Ter­mi­nals.
An­lass die­ser Än­de­run­gen ist die Richt­li­nie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007 über die Aus­übung be­stimm­ter Rech­te von Ak­tio­nä­ren in bör­sen­no­tier­ten Ge­sell­schaf­ten (ABl. EU Nr. L 184 S. 17; sog. Ak­tio­närs­rech­te­richt­li­nie), die bis zum 3. Au­gust 2009 in deut­sches Recht um­ge­setzt wer­den muss.

3) Ver­bes­se­rung der Prä­senz in der Haupt­ver­samm­lung
Neben der Op­ti­on für eine On­line-Teil­nah­me an der Haupt­ver­samm­lung ent­hält der Ge­setz­ent­wurf wei­te­re Maß­nah­men, die den Ak­tio­nä­ren die ak­ti­ve Wahr­neh­mung ihrer Rech­te er­leich­tern. Ak­tio­nä­re er­hal­ten mehr Mög­lich­kei­ten, ihre Stimm­rech­te aus­zu­üben, wenn sie nicht selbst an der Haupt­ver­samm­lung teil­neh­men wol­len. Statt einen Ver­tre­ter zu be­auf­tra­gen, kann der Ak­tio­när auch per Brief­wahl von sei­nem Stimm­recht Ge­brauch ma­chen – vor­aus­ge­setzt, die Sat­zung der Ge­sell­schaft lässt dies zu.

Eine große Ver­ein­fa­chung für die Un­ter­neh­men bringt die Re­form sämt­li­cher Fris­ten im Vor­feld der Haupt­ver­samm­lung. Die bis­he­ri­gen Fris­ten und Ter­mi­ne haben immer wie­der zu Zwei­fels­fra­gen und zu Pro­zes­sen ge­führt. Die neue Re­ge­lung be­han­delt alle Fris­ten und Ter­mi­ne nach dem glei­chen Sche­ma – sie rech­nen u.a. künf­tig alle von der Haupt­ver­samm­lung zu­rück.

Au­ßer­dem wird das sog. De­pot­stimm­recht der Ban­ken grund­le­gend de­re­gu­liert und fle­xi­bi­li­siert. Das macht es für den Ak­tio­när sehr viel at­trak­ti­ver, eine Bank zur Stimm­rechts­ver­tre­tung zu be­voll­mäch­ti­gen. Die Ban­ken haben künf­tig fol­gen­de Mög­lich­kei­ten, sich eine Voll­macht für die Stimm­ab­ga­be er­tei­len zu las­sen:

Die Bank kann dem Ak­tio­när ei­ge­ne Ab­stim­mungs­vor­schlä­ge un­ter­brei­ten und stimmt in die­sem Sinne ab, wenn der Ak­tio­när ihr keine an­ders lau­ten­de Ein­zel­wei­sung er­teilt hat.
Der Ak­tio­när kann seine Bank auch mit einer ge­ne­rel­len Wei­sung be­auf­tra­gen, grund­sätz­lich (und bis auf Wi­der­ruf) so ab­zu­stim­men, wie es Vor­stand und Auf­sichts­rat der be­tref­fen­den Ge­sell­schaft vor­ge­schla­gen haben. Dies wird er nur tun, wenn er der Über­zeu­gung ist, dass die Un­ter­neh­mens­or­ga­ne gute Ar­beit leis­ten.
In jedem Fall muss das Kre­dit­in­sti­tut dem Ak­tio­när aber zu­sätz­lich den Ser­vice an­bie­ten, die Voll­macht und Ak­tio­närs­le­gi­ti­ma­ti­on an einen vom Ak­tio­när be­nann­ten Ver­tre­ter wei­ter­zu­lei­ten. Dies wird meist eine Ak­tio­närs­ver­ei­ni­gung sein. Diese Dienst­leis­tung er­leich­tert es dem Ak­tio­när sehr, seine Stimm­rechts­aus­übung für sein ge­sam­tes Depot zu de­le­gie­ren. Das ver­ein­facht ihm das Leben und ver­mei­det, dass seine Stim­men un­aus­ge­übt blei­ben, weil er den Auf­wand scheut.
4) De­re­gu­lie­rung bei der Sach­grün­dung
Schließ­lich ver­ein­facht der Ent­wurf die Ka­pi­tal­auf­brin­gung von Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten und ver­rin­gert so den Ver­wal­tungs­auf­wand bei den Ge­sell­schaf­ten. Künf­tig kann bei der Sach­grün­dung auf eine ex­ter­ne Wert­hal­tig­keits­prü­fung z. B. von Wert­pa­pie­ren und Geld­markt­in­stru­men­ten, die auf einem ge­re­gel­ten Markt ge­han­delt wer­den, ver­zich­tet wer­den, wenn diese mit dem Durch­schnitts­kurs der letz­ten drei Mo­na­te be­wer­tet wer­den.

5) Re­ge­lun­gen zur ver­deck­ten Sach­ein­la­ge
Auf viel­fa­chen Wunsch der Wis­sen­schaft und der Un­ter­neh­mens­pra­xis sind im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren Re­ge­lun­gen zur ver­deck­ten Sach­ein­la­ge in das Ak­ti­en­ge­setz auf­ge­nom­men wor­den. Diese waren zuvor im Rah­men der GmbH-Re­form (MoMiG) für die GmbH ein­ge­führt wor­den und sind dort po­si­tiv auf­ge­nom­men wor­den.

Glos­sar

An­fech­tungs­kla­ge: Be­schlüs­se der Haupt­ver­samm­lung kön­nen wegen Ver­let­zung des Ge­set­zes oder der Sat­zung der Ak­ti­en­ge­sell­schaft durch eine Klage an­ge­foch­ten wer­den (§ 243 AktG).

De­pot­stimm­recht: Stimm­recht, das durch ein Kre­dit­in­sti­tut auf­grund einer ge­ne­rel­len Voll­macht aus­ge­übt wird (§ 135 AktG). Der Kunde kann die Bank durch eine aus­drück­li­che Wei­sung oder mit­tels einer Pau­scha­ler­klä­rung be­auf­tra­gen, für ihn auf der Haupt­ver­samm­lung einer Ak­ti­en­ge­sell­schaft ab­zu­stim­men.

Frei­ga­be­ver­fah­ren: Das ge­richt­li­che Frei­ga­be­ver­fah­ren er­mög­licht es, einen Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss im Eil­ver­fah­ren in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen, ob­wohl eine An­fech­tungs­kla­ge gegen den Be­schluss er­ho­ben wurde (vgl. §§ 246a, 319 Abs. 6, 327e AktG und § 16 Abs. 3 UmwG).

Räu­be­ri­sche Ak­tio­nä­re: Ak­tio­nä­re, die ak­ti­en­recht­li­che An­fech­tungs­kla­gen gegen Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­se nur des­halb an­stren­gen, um da­durch die Un­ter­neh­mens­po­li­tik einer Ak­ti­en­ge­sell­schaft er­heb­lich zu stö­ren und um sich an­schlie­ßend die Klage gegen Ge­wäh­rung er­heb­li­cher fi­nan­zi­el­ler Vor­tei­le ab­kau­fen zu las­sen.

Pressemittelung des Bundesministeriums für Justiz vom 29.5.09

Kategorie: Justiz




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